wichtige kWp-Grenzen bei PV-Anlagen

Disclaimer: Wir bemühen uns, die Tabelle der kWp-Grenzen aktuell zu halten, geben aber auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr.
Die wenigsten Privathaushalte werden die erste Grenze von 25 kWp überschreiten, da dies eine zu belegende und unverschattete optimal ausgerichtete Dachfläche von mindestens 50 m² voraussetzt. Die meisten PV-Anlagen für den Eigenverbrauch von Privathaushalten liegen deutlich unter 20 kWp.
Gewerbeanlagen liegen häufig deutlich über 30 kWp und nicht selten um 100 kWp oder größer.
Die Prüfung von Grenzwerten muss individuell und aktuell durch a) den Steuerberater und b) den Elektromeister erfolgen.

STEUERLICHE GRENZWERTE VON PV-ANLAGEN

Einkommenssteuerlich relevante Grenzen (EStG)

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem BmF-Schreiben vom 17.07.2023 „Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§3 Nr. 72 EStG)“ definiert, für welche natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschafen eine Steuerbefreiung für Erträge aus PV-Anlagen gilt.
SPRICH: Wenn die Größe der PV-Anlage bei der jeweiligen Art des Gebäudes den Schwellenwert überschreitet, werden die Erlöse einkommenssteuerpflichtig und auch Gewerbesteuer wird fällig. Außerdem muss der Verkäufer/Installateur die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Art des GebäudesMaximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtiger/Mitunternehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung)*
Einfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG)30,00 kWp
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)15,00 kWp je Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilie (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)15,00 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagen-grundstück (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG)30,00 kWp
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (analog § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)15,00 kWp je Gewerbeeinheit
*Als „maßgebliche Leistung“ ist die sogenannte „Bruttonennleistung“ laut Marktstammdatenregister definiert. Dazu wird die Leistung der PV-Module aufsummiert. Eine PV-Anlage mit 15 Modulen des Typs 435 Wp hätte eine maßgebliche Leistung von 6,525 kWp.
Die Ausgangsleistung des Wechselrichters ist dabei nicht relevant! Insbesondere bei Ost-West-Ausrichtung wird die PV-Anlage häufig überdimensioniert und ein kleinerer Wechselrichter verwendet. Obwohl in so einem Fall die Ausgangsleistung durch den Wechselrichter definiert wird, bezieht sich das Steuerrecht und EEG auf die Modulleistung.

Umsatzsteuerlich relevante Grenzen (UStG)

Wer als Privatperson jene 30 kWp-Grenze knackt, muss die Erträge nicht nur nach EStG versteuern, sondern er wird nach UStG vom Installateur auch eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten, denn der „Nullsteuersatz“ gilt nur für private PV-Anlagen bis zu einer Größe von 30 kWp. Weitere Infos hierzu kann man dem MBF-Schreiben vom 27.02.2023 „Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen“ (§12 Abs 3 UStG) entnehmen.

ELEKTROTECHNISCHE GRENZWERTE VON PV-ANLAGEN

Auch elekrotechnisch gibt es Grenzwerte und Vorgaben, bzw. gesetzliche Regelungen.

Installierte LeistungWas?Zweck
bis 25 kWpi.d.R. keine Maßnahmen nötig
ab 25 kWpRundsteuerempfängerEnergiemanagement zur Vermeidung einer Netzüberlastung und Stabilisierung des Netzes
über 100 kWpGrid-Modul
ab 950 kWpFernwirktechnik
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