Photovoltaik-Pflicht

Die Energiewende kann nur gelingen, wenn eine breite Masse der Gesellschaft sich beteiligt. In vielen Bundesländern -so auch in Hamburg- wurde daher eine sogenannte „Photovoltaik-Pflicht“ eingeführt. Wir erklären, was es damit auf sich hat.

Photovoltaikpflicht in Hamburg – was man tun muss

Als Teil des Hamburger Klimaschutzgesetzes hat Hamburg hat als eines der ersten Bundesländer 2021 eine Photovoltaik-Pflicht beschlossen.
Seit 2023 müssen bei Neubauten PV-Anlagen errichtet werden. Seit 01.01.2024 gilt die PV-Pflicht nun auch bei einer (vollständigen) Dacherneuerung und wesentlichen Umbauten1 von bestehenden Gebäuden. Maßgeblich ist der Baubeginn.
Grundsätzlich sollen 30 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaik belegt werden.

Ausnahmen der Photovoltaik-Pflicht in Hamburg – die PV-Pflicht entfällt bei

  • Gebäude mit einer Brutto-Dachfläche2 unter 50 m²
  • Gebäude mit einer voraussichtlichen Restnutzungsdauer von unter 20 Jahren
  • Gewächshäuser, Zelte, Traglufthallen, unterirdische Gebäude, provisorische Bauten wie Container, Zelte oder Traglufthallen
  • Eingeschossige Nebengebäude, die nicht zu Wohnen genutzt werden
  • Gebäude im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Die PV-Pflicht in Hamburg entfällt auch, wenn

  • die Installation einer PV-Anlage technisch unmöglich3 oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist
  • besondere Umstände im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden
  • auf der Dachfläche stattdessen Solarthermische Anlagen errichtet werden und kein Platz mehr für PV-Anlagen übrig ist
  • öffentlich-rechtliche Pflichten ihr widersprechen
  • kein Stromnetzanschluss vorhanden ist

Eignung eines Dachs für eine PV-Anlage

Das Dach sollte eine zusammenhängende Fläche haben von mindestens
20 m² bei Flachdächern (ein Neigungswinkel von bis zu 10° wird als Flachdach definiert)
10 m² bei Schrägdächern (mit Neigungswinkel ab 10°)
Die Flächen dürfen nicht durch notwendige Aufbauen oder technische Anlagen oder Zugangswege und Wartungsgänge belegt sein.

Das Gebäude muss statisch ausreichend tragfähig sein. Ein Modul wiegt ca 23 kg zzgl. Unterkonstruktion. Bei Flachdächern kommt häufig noch eine Ballastierung durch Steinplatten hinzu. Sollten auch nur annähernd Zweifel bestehen, muss ein Statiker hinzugezogen werden. Wenn das Dach nicht tragfähig ist, wäre die Installation technisch unmöglich, bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar. Wirtschaftlich nicht vertretbar wäre es, wenn der Anteil der Systemkosten ohne Module und Wechselrichter, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen, 70% der Kosten der gesamten PV-Anlage übersteigt.
–> Die Kosten für die bauliche Ertüchtigung.

Die Ausrichtung des Daches ist i.d.R. kein Auschlusskriterium. Nur eine ausschließliche Nordausrichtung würde zu einem Ausschluss der PV-Pflicht führen. Sollte das Dach stark verschattet sein, dürfte eine Installation unwirtschaftlich sein und somit die PV-Pflicht entfallen. Als wirtschaftlich nicht vertretbar gilt, wenn die Amortisationszeit der Kosten der PV-Anlage mehr als 20 Jahre beträgt. Dabei spielen Größe, Neigung und Ausrichtung von Dachflächen für die PV-Anlage, Globalstrahlung und Verschattung eine Rolle.

Es gibt keine Mindestgröße der PV-Anlage, allerdings sind PV-Anlagen am wirtschaftlichsten, wenn sie einen Großteil des Eigenbedarfs abdecken.
Als Faustformel gilt: Eigenbedarf in kWh / 1.000 * 2. –> Bei einem Stromverbrauch von 4.000 kWh im Jahr sollte die Anlage mindestens 8 kWp groß sein.

Brandschutzabstände – Wie weit müssen Solaranlagen von Brandwänden entfernt sein?

Nach Hamburgischer Bauordnung (HBauO) muss der Mindestabstand der PV-Anlage zur Brandwand 1,25 Metern betragen. Eine Abweichung nach § 69 HBauO kann beantragt werden, um den Abstand auf 0,5 m zu reduzieren. Weitere Informationen dazu in den FAQ der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu § 30 der Hamburgischen Bauordnung. Maßgebend bei der Einhaltung des vorgenannten Abstandes von 0,5 m ist die Außenkante der Brandwand.

Die Stadt Hamburg hat einen übersichtlichen Leitfaden zu Photovoltaik in Hamburg erstellt.

  1. Wesentliche Umbauten des Daches sind Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Hierzu gehören insbesondere jede Art von energetischer Sanierung, aber auch Dachsanierungen, bei denen weite Teile der Dachhaut erneuert werden, z. B. das Aufbringen von (großflächigen) neuen Dichtbahnen auf Flachdächern. Hier kann auch eine grundständige Dachsanierung angenommen werden, da in diesem Falle keine einfachen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.
    Einfache Instandhaltungsmaßnahmen, z. B. das Tauschen einzelner Ziegel oder das lokale Abdichten z.B. von Folienbahnen, gehören ausdrücklich nicht zu wesentlichen Umbauten des Daches. Schäden, z.B. durch Stürme oder Brände, sind ungeplant und müssen zeitnah behoben werden. Diese lösen keine Photovoltaikpflicht aus. ↩︎
  2. Bruttodachfläche umfasst die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Brutto-Dachfläche die Gesamtfläche aller dieser Teildachflächen (§ 3 Nummer 3 HmbKliSchG). ↩︎
  3. Technische Gründe für einen Entfall bei bestehenden Gebäuden können sein: mangelnde Statik für eine zusätzliche Photovoltaikanlage, starke Wölbungen, mit durchsichtigem Material bedeckte Flächen oder Flächen, die mit Stroh, Holz oder Reet bedeckt sind. ↩︎

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